Training unter Auflagen möglich!
Die nordrhein-westfälische Landesregierung setzt die Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen vom 10. August 2021 in einer neuen Fassung der Coronaschutzverordnung konsequent um. Diese tritt am Freitag, 20. August 2021, in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 17. September 2021.
Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die Coronaschutzverordnung ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist. Diese Regel gilt auch für unseren Trainingsbetrieb.
Für alle Mitglieder des Vereins beutet es, daß wenn wir wieder trainieren möchten die 3G Regelung gilt.
Im Detail muß für die Teilnahme am Trainingsbetrieb ein negativer Corona Test, ein Impfnachweis oder ein Genesungsnachweis beim Trainer vorgezeigt werden. Wir bitten um euer Verständnis für diese Maßnahme und wünschen euch trotzdem viel Spaß beim Training.
Die öffentlichen sonntäglichen Tanztreffs im Kloster zu Beginn eines Monat sind noch nicht möglich. Hierzu gab es bisher noch keine Freigabe.